1. Name und Sitz
Unter dem Namen Verein Iranischer Akademiker/innen und Studierende (VIAS)4) besteht ein Verein im Sinn der Art.60ff.ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zwecke
Der VIAS ist politisch neutral und enthält sich jeder politischen Stellungnahme. Er bezweckt.
2.1 Die Förderung iranischen Studierende, Doktoranden/innen und Akademiker/innen.
2.2 Die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der persönlichen Kontakte.
2.3 Die Unterstützung aller Bestrebungen, die dem gegenseitigen Verständnis dienen.
2.4 Die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ideen u.a. mit anderen Interessengruppen.
2.5 Die Organisation und Bekanntgabe von Vorträgen, Konzerten, Ausstellungen, traditionellen Festen, Kursen und anderen Veranstaltungen.

3. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ausserordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

3.1 Studierende und Doktoranden/innen , die an einer Hochschule (Tertiär A) / Fachhochschule (Tertiär B) immatrikuliert sind sowie Akademiker, die über einen tertiären oder adäquaten Abschluss verfügen, können ordentliche Mitglieder werden.3)
3.2 Natürliche und juristische Personen können ausserordentliche Mitglieder werden.
3.3 Natürliche und juristische Personen, die dem Verein besondere Dienste erweisen, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied in den Verein
aufgenommen werden.
3.4 Die ausserordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht, können jedoch an den Mitgliederversammlungen und auf Einladung an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
3.5 Die Mitgliederbeiträge der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung geregelt.
3.6 Aufnahmegesuche sind an den Vereinspräsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Austritt und Ausschluss
4.1 Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
4.2 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können vom Vorstand provisorisch ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.3 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen und ihre für das laufende Jahr geleisteten Mitgliederbeiträge keinen Anspruch.

5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind wie folgt:
A) Die Mitgliederversammlung (MV) 
B) Vorstand
C) Kontrollorgan

A) Mitgliederversammlung
5.1 Das oberste Organ des Vereins ist die MV. Sie findet jeweils im Wintersemester jedes Studienjahres statt.
5.2 Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Stimme. Ausserordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
5.3 Alle Mitglieder erhalten mindestens zwei Wochen vor der MV eine schriftliche Einladung mit Traktandenliste.
5.4 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können aus folgenden Gründen stattfinden:
a) Der Vorstand fasst einen entsprechenden Beschluss. 
b) Ein Fünftel der Mitglieder verlangt die Einberufung.
c) Das Kontrollorgan verlangt durch Begründung die Einberufung.
5.5 Unabhängig von der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist die MV in sämtlichen Belangen des Vereins beschlussfähig.1)
5.6 Befugnisse der Mitgliederversammlung:
a) Behandlung von Traktanden
b) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c) Festlegung der Jahresbeiträge
d) Wahl des Vorstandes und des Kontrollorgans für die Dauer eines Jahres
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Änderung der Statuten
g) Behandlung der definitiven Ausschlüsse
h) Abberufung des Vorstandes oder des Kontrollorgans
i) Auflösung des Vereins
5.7 Vereinsbeschlüsse und Wahlen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.1)
5.8 Die Mehrheit des Vorstands und des Kontrollorgans ist zur Teilnahme an der MV verpflichtet.
5.9 Ordentliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der MV verpflichtet. Wer verhindert ist, seine Stimme schriftlich mindestens 5 Tage vor der MV an den Vorstand richten.kann

B) Der Vorstand
5.9.1 Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Kandidieren sich weniger als fünf Personen für die Wahl in den Vorstand, so kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder bis auf drei Personen reduziert werden. Entsprechend werden auch die Aktivitäten von VIAS reduziert. Eine Wahl muss in jedem Fall stattfinden.
5.9.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst, indem er den Präsidenten, Vizepräsidenten, den Vereinssekretär und seinen Stellvertreter sowie den Kassier bestimmt.
5.9.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse und trifft seine Wahlen mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

5.10.1 Pro Semester müssen mindestens zwei Vorstandssitzungen stattfinden.
5.10.2 Der Vereinssekretär oder sein Stellvertreter führt über die Vorstandssitzungen ein Protokoll.

Aufgaben des Vorstandes:
a) Er vollzieht die Beschlüsse der MV.
b) Er vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Tätigkeiten.
c) Er sorgt für ordnungsgemässe Führung einer Buchhaltung und erstellt das Budget für das kommende Jahr.
d) Er entscheidet über die Einzelheiten der ihm durch andere Vorschriften dieser Statuten  zugewiesenen Aufgaben.
e) Es ist die Aufgabe des Vorstandes, eine bindende Checkliste zum Ablauf der MV zu erstellen.

C) Das Kontrollorgan

5.11.1 Das Kontrollorgan besteht aus 2 Mitgliedern und einem Reservemitglied, die durch die ordentliche MV auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
5.11.2 Das Kontrollorgan hat zu überprüfen, ob sich die Jahresrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind, und ob die Darstellung des Jahresergebnisses und der Vermögenslage richtig erfolgt. Zu diesem Zweck hat das Kontrollorgan Einsicht in alle Bücher, Belege und Akten.
5.11.3 Das Kontrollorgan hat allfällige Unrichtigkeiten je nach Gewicht dem Vorstand oder an einer ordentlichen oder ausserordentlichen MV bekanntzugeben.
5.11.4 Das Kontrollorgan hat der ordentlichen MV einen schriftlichen Bericht zur Jahresrechnung und zur Bilanz vorzulegen. 

6. Unterschrift
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes verpflichtet.

7. Finanzielles
7.1 Der Verein finanziert seine Ziele durch Spenden, Mitgliederbeiträge und Einträge aus den Dienstleistungen. Diese sind auf das Bankkonto oder Postcheckkonto des Vereins einzuzahlen.
7.2 Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes ist durch das von MV genehmigte Budget begrenzt. Der Vorstand kann jedoch in dringenden Fällen über Beiträge bis CHF 1000.- verfügen

8. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.2) Die Höhe des jeweils gültigen Mitgliederbeitrages ergibt sich aus dem Protokoll der Generalversammlung.1)

9. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können nur durch eine MV (ordentlich oder ausserordentlich) abgeändert werden. Vorschläge zur Änderung der Statuten müssen den ordentlichen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen MV schriftlich unterbreitet werden. Durch eine 2/3 Mehrheit der Ja-Stimmen gelten die Änderungen als angenommen.

10. Auflösung des Vereins
10.1.1 Die MV entscheidet, wie bereits unter dem Absatz 5.6 erwähnt, über die Auflösung des Vereins.
10.1.2 Nach der Auflösung des Vereins entscheidet die MV über verbleibende Akten und Vermögen des Vereins.

11. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27. Oktober 1993 angenommen und mit diesem Datum in Kraft getreten.


Änderungsnachweis:

1) Änderung: Beschlussfähigkeit der MV gemäss MV vom 28. November 2001.
2) Änderung: Haftung der Mitglieder gemäss MV vom 27. November 2005
3) Änderung: Voraussetzungen für ordentliche Mitgliedschaft gemäss MV vom 25. November 2007
4) Änderung: Namensänderung gemäss MV vom 8. November 2009